Namensrecht

Namensrecht

Bei einer Hochzeit:

Bei der standesamtlichen Hochzeit kann das Ehepaar einen der beiden Nachnamen zum endgültigen Ehenamen bestimmen. Der andere Partner kann seinen Namen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen.


Nicht erlaubt ist ein Doppelname für beide. Auch ist es möglich, dass beide ihren bisherigen Nachnamen behalten.


Ist die Entscheidung für einen gemeinsamen Ehenamen gefallen, kann derjenige, der seinen Geburtsnamen abgegeben hat, im Fall einer Scheidung entweder seinen angenommenen Namen behalten, seinen Geburtsnamen wieder aufnehmen oder gegebenenfalls einen früheren Ehenamen wählen.


Ist einer der beiden Ehegatten nicht deutscher Staatsangehöriger, kann auch das Namensrecht des Staates in Anspruch genommen werden, dem der ausländische Partner angehört.


Geschiedene, die wieder heiraten, dürfen den angeheirateten Nachnamen des Ex-Partners auch zum gemeinsamen Familiennamen in der neuen Ehe machen - sogar ein Doppelname kann dann übernommen werden. Sprich: Heiratet Frau Müller-Schneider nach der Scheidung von Herrn Müller erneut, dann darf auch der neue Gatte Schneider-Müller heißen.

  

Kinder:

Haben die Eltern des Kindes keinen Ehenamen bestimmt, ist der Nachname des Kindes abhängig von der Sorgerechtsregelung, d. h. steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, müssen sie sich darauf einigen, ob das Kleinkind den Namen des Vaters oder der Mutter haben soll.
 

Nicht-Verheiratete Paare müssen dafür eine Sorgeerklärung abgeben.

Doppelnamen für Kinder sind normalerweise nicht erlaubt.


Falls die Eltern innerhalb eines Monats keine Angaben machen, schreitet das Familiengericht ein und überträgt einem Elternteil das so genannte "Bestimmungsrecht".
 

Ist erstmal ein Nachname ausgewählt, tragen alle weiteren gemeinsamen Kinder den gleichen.
Haben die Eltern unterschiedliche Nachnamen und steht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu, so bekommt der Nachwuchs dessen Namen.
Wird erst nach Geburt ein gemeinsames Sorgerecht aufgenommen, darf der Familiennamen des Kindes innerhalb von drei Monaten geändert werden.

Das freie Namensrecht gilt übrigens erst seit 1991. Im Jahr 1896 wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, dass die Frau mit der Eheschließung wie der Mann heißen muss. Ab 1957 war es Ehefrauen erlaubt, ihren Geburtsnamen per Bindestrich an den Namen des Mannes anzuhängen. 1976 dann eine Revolution: Ehepaare durften sich fortan einen der beiden Nachnamen aussuchen. Konnten Sie sich nicht einigen, erhielt jedoch der Name des Mannes Vorrang.